Unter Anwendung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und der TRBS 2121 sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV die bei der Verwendung von Gerüsten auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und daraus die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Gerüste abzuleiten und zu treffen.
Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen z. B. Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Informationen der Hersteller von Gerüsten, einschlägige Normen, die Planungsunterlagen des Bauherrn und von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (insbesondere Planung und Ausschreibung der Gerüstkonstruktionen), Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.
Bei der Verwendung von Gerüsten sind, in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart und der Gerüstkonstruktion, geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz entsprechend der Rangfolge gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV (Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, persönliche Schutzausrüstung) vor Beginn der Arbeiten zu planen, auszuwählen und festzulegen.