5 Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder

5.1 Ermittlung der Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder

Mit einer Gefährdung durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder ist zu rechnen, wenn die von einem Arbeitsmittel erzeugten elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Felder zu einer Überschreitung der zulässigen Werte führen.

Werkzeuge, Geräte und Anlagen, bei denen mit einer elektrischen Gefährdung durch Felder zu rechnen ist, sind z. B.:

5.2 Bewertung der Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder

Eine Gefährdung durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder liegt vor, wenn die Expositionsgrenzwerte (Basiswerte) der "Richtlinie 2004/40/EG vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)" überschritten werden. Diese Expositionswerte sind jedoch nicht direkt messbar.

Deshalb sind aus diesen Expositionsgrenzwerten elektrische, magnetische und elektromagnetische Feldstärkewerte für die Praxis als "abgeleitete Werte" ermittelt, bei deren Einhaltung eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Diese sind in der vorgenannten Richtlinie als Auslösewerte sowie in der berufsgenossenschaftlichen Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11) als abgeleitete Werte beschrieben. Die auftretende Exposition durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder kann mittels Messung, Berechnung oder Vergleich mit gleichartigen Arbeitsmitteln bewertet werden.

Eine unzulässige Exposition ist in der Regel nicht gegeben bei

Abweichend hiervon kann eine besondere Gefährdung von Trägern aktiver Implantate (z. B. Herzschrittmacher, Defibrillator, Insulinpumpe) und passiver Implantate vorliegen, da auch bei einer Feldstärke unterhalb des zulässigen Wertes die Funktion des Implantates beeinflusst werden kann. Diese muss anhand vorhandener Daten des Implantats durch eine Einzelfallbewertung mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Arbeitsmediziner) erfolgen.

5.3 Beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder

5.3.1 Allgemeines

Die geeigneten Maßnahmen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Werden die Auslösewerte elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder überschritten, so sind Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten. Maßnahmen zu diesem Zweck können sein:

5.3.2 Induktive Erwärmungsanlagen

Maßnahmen an induktiven Erwärmungsanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:

5.3.3 Dielektrische Erwärmungsanlagen

Maßnahmen an dielektrischen Erwärmungsanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:

5.3.4 Widerstandschweißeinrichtungen

Maßnahmen an Widerstandschweißeinrichtungen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:

5.3.5 Hochfrequenzsendeanlagen

Maßnahmen an Hochfrequenzsendeanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:

5.3.6 Anlagen der Energieübertragung und -verteilung

Maßnahmen an Anlagen der Energieübertragung und - ver-teilung zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:

5.3.7 Hochstromprüfanlagen

Maßnahmen an Hochstromprüfanlagen zum Schutz vor unzulässiger Exposition können sein:

5.3.8 Technische Anlagen in medizinischen Bereichen

Maßnahmen an technischen Anlagen in medizinischen Bereichen zum Schutz vor unzulässiger Exposition für das medizinische Personal können sein: