(1) Gemäß § 12 ArbSchG, § 14 GefStoffV und § 12 BetrSichV sind die Beschäftigten über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der erstmaligen Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, anhand von Betriebsanweisungen zu unterweisen.
(2) Störungen oder Schäden der Betankungsanlage sind in einem jeweils gefährdungsabhängig angemessenen Zeitraum zu begegnen. Auf das Erfordernis einer Unfall- und Schadensanzeige gemäß § 19 Absatz 1 BetrSichV wird hingewiesen.
(3) Auf die für die sichere Betankung durch andere Personen erforderlichen Kennzeichnungen und Verbote, insbesondere auf
ist deutlich sichtbar, dauerhaft und gut lesbar bzw. verständlich hinzuweisen
(4) Für eine sichere Betankung an Gasfüllanlagen muss der Ablauf des Betankungsvorgangs in einer allgemein verständlichen Betankungsanweisung festgelegt sein. Diese ist in dauerhafter Form gut sichtbar im Blickfeld des Kunden an oder nahe der Abgabeeinrichtung auszuhängen (z. B. als selbsterklärendes Piktogramm).
(5) Die Betankung der Fahrzeuge mit Flüssigerdgas (LNG) darf nur durch unterwiesenes Personal erfolgen.
(6) An Abgabeeinrichtungen, die mengenbegrenzt die Abgabe von Kraftstoff freigeben, muss für den Betrieb ohne Beaufsichtigung eine allgemein verständliche Betankungsanweisung, z. B. eine ergonomische Bedienerführung oder ein selbsterklärendes Piktogramm, angebracht sein.
(7) Die Betriebsanweisung gemäß Absatz 1 muss insbesondere enthalten, dass
(1) Wer eine Tankstelle oder Gasfüllanlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ihren Zustand zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies ist für die Überwachung erfüllt, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Tankstelle und der Gasfüllanlage mindestens betriebstäglich vom jeweiligen Arbeitgeber oder von einer unterwiesenen Person festgestellt wird.
(2) An Tankstellen oder Gasfüllanlagen mit ausschließlichem oder teilweisem Betrieb ohne Beaufsichtigung ist zusätzlich zur Gegensprechanlage gem. 4.1.3 Absatz 5 die Notrufnummer des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Stelle zur Meldung von Schäden auszuhängen.
(3) Eine Tankstelle oder Gasfüllanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.
(4) Zur Vermeidung von Zündgefahren darf in der Betankungsanlage mit Ausnahme dafür ausgewiesener Orte nicht geraucht werden.
(5) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass besonders bei der Befüllung der Lagerbehälter zu berücksichtigende Umstände oder Einrichtungen eingehalten bzw. benutzt werden. Dies betrifft z. B.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die bei der Befüllung der Lagerbehälter für Flüssiggas oder Flüssigerdgas erforderlichen besonderen Maßnahmen durchgeführt wer-den. Hierzu gehört z. B.:
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die bei der Befüllung der Lagerbehälter für flüssigen oder gasförmigen Wasserstoff sowie Kryodruck-Wasserstoff erforderlichen besonderen Maßnahmen durchgeführt werden. Hierzu gehören z. B.:
(8) Der Arbeitgeber einer Tankstelle oder Gasfüllanlage hat zu kontrollieren, ob die erforderlichen Betriebsanweisungen eingehalten werden. Es ist betriebstäglich insbesondere zu kontrollieren, ob
(1) Außerhalb des Befüllvorgangs müssen Anschlüsse für Produkt- und Gaspendelleitungen von Lagerbehältern und Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.
(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung der Lagerbehälter dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.
(3) Während der Befüllung der Lagerbehälter muss sichergestellt sein, dass der Füllschlauch nicht überfahren oder anderweitig beschädigt werden kann.
(1) Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, muss während der Betankung eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen der geerdeten Abgabeeinrichtung und dem Fahrzeug bzw. dem zu befüllenden Behälter wie z. B. Reservekraftstoffbehälter, Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen auf Anhängern, hergestellt sein.
(2) An Betankungsanlagen dürfen Kraftstoffe außer in fest mit dem Fahrzeug verbundene Kraftstoffbehälter nur in geeignete Gefäße wie Reservekraftstoffkanister abgegeben werden. Bei der Betankung von Fahrzeugen o. ä. auf Anhängern, z. B. Boote, Motorräder, Baumaschinen, mit Kraftstoffen ist auf eine ausreichende elektrostatisch leitfähige Verbindung der Kraftstoffbehälter zum Boden zu achten. Reservekraftstoffkanister für flüssige Kraftstoffe dürfen nur auf der Bodenfläche gemäß Abschnitt 4.2.1.1 stehend betankt werden.
(3) Für die ausreichende elektrostatisch leitfähige Ausführung des Zapfventils in Verbindung mit einem geerdeten Zapfschlauch siehe TRGS 727. Ein Widerstand zwischen Auslaufrohr und Abgabeeinrichtung von < 106 Ω ist ausreichend.
(4) An Gasfüllanlagen für Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff dürfen Druckgasbehälter im Sinne der TRBS 3145/TRGS 745 wie Gasflaschen mit Flüssiggas nicht befüllt werden.
(5) An Tankstellen dürfen Transportbehälter mit Ausnahme von Reservekraftstoffkanistern nicht befüllt werden.
(6) Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.
(7) Absatz 6 gilt für flüssige Kraftstoffe und für Flüssiggas als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten wird oder bei elektrisch betriebenen Pumpen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.
(8) Absatz 6 gilt für Erdgas, für Flüssigerdgas sowie für Wasserstoff als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten wird oder bei elektrisch gesteuerten und stromlos geschlossenen Ventilen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.
(9) Kleinzapfgeräte dürfen nur im Freien aufgestellt und außerhalb der Betriebszeit nur in Räumen abgestellt werden, die während dieser Zeit nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.
(1) Für das gezielte und sichere Rückspeisen von entnommenem Gas, z. B. nach dem Eichen, sind geeignete technische Möglichkeiten zu schaffen.
(2) Für Wasserstoff ist Absatz 1 auch erfüllt, wenn die entnommenen Mengen über den Abblasekamin abgeleitet werden.
(3) Für die Entleerung von Eichgeräten und Probenahmegeräten für Wasserstoff ist ein geeigneter Anschluss an den Abblasekamin zu schaffen, über den eine gefahrlose Ableitung möglich ist.
(1) Für Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Betankungsanlagen gelten die Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2 entsprechend.
(2) Bei Instandhaltungsarbeiten an Tankstellen und Gasfüllanlagen sowie in Bereichen, in denen während der Instandhaltungsarbeiten mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist, sind die Anforderungen der TRBS 1112 Teil 1 zu beachten.
(3) Absatz 1 gilt für Arbeiten in Lagerbehältern als erfüllt, wenn die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 507 beachtet ist.
(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.
(2) Anlagenteile, z. B. Rohrleitungen, die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, sind einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden. Öffnungen, z. B. Einsteigeöffnungen, sind wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.
(3) Sicherheitseinrichtungen sind nach Durchführung der Arbeiten wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
(4) Nach Durchführung der Arbeiten ist die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage zu dokumentieren.
(1) Abschnitt 4.3.2 gilt entsprechend. Die Vorgaben der TRBS 1112 Teil 1 sind zu beachten. Beispiele für Gefahrenbereiche nach TRBS 1112 Teil 1 Abschnitt 3 Absatz 4, die gemäß GefStoffV während der Arbeiten auszuweisen sind, sind in Abbildung 11 dargestellt.
(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z. B. bei Gleisanlagen und längeren Rohrleitungen sowie bei Parallelführung von Hochspannungsfreileitungen, muss vor einem Trennen der Rohrleitung die Trennstelle metallisch leitend überbrückt sein.
(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine so rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, dass Restspannungen auf ein unbedenkliches Maß abgebaut sind.
Abbildung 11: Arbeiten mit Zünd- oder Brandgefahren:Gefahrenbereiche bei Arbeiten an Betankungsanlagen
Für die Einstufung von Maßnahmen als prüfpflichtige Änderung von Tankstellen und Gasfüllanlagen siehe TRBS 1122.
(1) Tankstellen und Gasfüllanlagen, die komplett oder teilweise sowie vorübergehend oder endgültig außer Betrieb genommen werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und andere Personen nicht entstehen. Umbau- oder Wartungsarbeiten gelten nicht als vorübergehende Außerbetriebnahme.
(2) Maßnahmen zur Sicherung einer Tankstelle oder Gasfüllanlage bei einer vorübergehenden Außerbetriebnahme sind z. B.:
Der Zustand der vorübergehend außer Betrieb genommenen und inertisierten Anlagenteile ist kenntlich zu machen und zu dokumentieren.
(3) Maßnahmen zur Sicherung einer Tankstelle oder Gasfüllanlage bei einer endgültigen Außerbetriebnahme (Stilllegung) sind z. B.: