(1) Das Technische Regelwerk umfasst die vom Ausschuss für Gefahrstoffe beschlossenen Regeln und Erkenntnisse nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 GefStoffV. Das Technische Regelwerk enthält auch Regelungen aus konkreten EG-Vorschriften, auf die in der Verordnung gleitend verwiesen wird und die dadurch in nationales Recht umgesetzt werden.
(2) Das Technische Regelwerk besteht aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie den Beschlüssen der TRGS-Reihe 900, die dem jeweiligen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Sie werden der Entwicklung entsprechend angepasst, vom AGS beschlossen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 GefStoffV bekanntgegeben.
(3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRGS bzw. Beschlüsse bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten (§ 8 Abs. 1 GefStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRGS oder eines Beschlusses davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.