(1) Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 GefStoffV.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung.
(3) Diese TRGS soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z. B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(4) Diese TRGS enthält für bestimmte Fälle vereinfachte Vorgehensweisen und Erleichterungen gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung.
(5) Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der GefStoffV auf Abfälle, soweit es sich um Gefahrstoffe handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.
(6) Diese TRGS enthält Kennzeichnungsempfehlungen für Stoffe und Gemische, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und noch nicht oder noch nicht hinreichend geprüft wurden.