(1) Arbeitsgang im Sinne dieser TRGS ist ein bestimmter auf die Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ausgerichteter Arbeitsablauf. Er wird als Teil eines Arbeitsprozesses innerhalb eines Arbeitsbereiches an einem bestimmten Arbeitsplatz oder an einer Gruppe gleichartiger Arbeitsplätze durchgeführt.
(2) Umschließungen im Sinne dieser TRGS umfassen ortsbewegliche Behälter und ortsfeste Einrichtungen.
(3) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind Behälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Stoffe oder Gemische aufbewahrt und innerbetrieblich transportiert werden oder werden können. Zu den ortsbeweglichen Behältern zählen:
(4) Ortsfeste Einrichtungen im Sinne dieser TRGS sind:
(5) Ein Produktionsgang im Sinne dieser TRGS beinhaltet das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung. Zum Produktionsgang gehören auch der innerbetriebliche Transport und die zeitlich befristete Aufbewahrung von Zwischenprodukten innerhalb eines nicht abgeschlossenen Produktionsverfahrens. Stoffe und Gemische in ortsfesten Einrichtungen befinden sich im Produktionsgang, solange sie Bestandteil des Herstell- oder Verarbeitungsprozesses sind, z. B. in Reaktoren, Rührkesseln, Kolonnen, Pumpen, Wärmetauschern, Zwischenbehältern oder Rohrleitungen innerhalb einer Anlage. Rohrleitungen die von einer zu einer anderen Anlage führen (siehe Nummer 4.5.3) sowie die Lagerung in Lagertanks oder Silos außerhalb der Produktionsanlage zählen nicht zum Produktionsgang (siehe Nummer 4.5.1).
(6) Im Übrigen sind in dieser TRGS die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind.1
1http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html