(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden (siehe hierzu TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen").
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst dann ausüben lassen, wenn alle aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Im Rahmen dieser Verpflichtungen hat der Arbeitgeber auch zu gewährleisten, dass gemäß § 8 Absatz 2 GefStoffV
(3) Anders als bei der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen resultiert die Kennzeichnung und deren Umfang im Falle von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten soll im Wesentlichen für den Beschäftigten bei der Verwendung des Gefahrstoffs eine Warnwirkung entfalten und Verwechslungen vermeiden helfen.