(1) In regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass hat der Arbeitgeber zu überprüfen, ob der abgeleitete Befund unverändert gültig ist. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Befundsicherung zu erfolgen hat.
(2) Die Abstände für die Überprüfung des Befundes sind abhängig von den betrieblichen Bedingungen festzulegen. Empfohlen sind die in Anhang 2 Abschnitt 2.2 genannten Abstände, wobei nach Möglichkeit jahreszeitliche Einflüsse auf die Höhe der Exposition mitberücksichtigt werden sollten. Gegebene Anlässe für die Überprüfung des Befundes können z. B. sein:
Sind die Änderungen von Bedeutung für die Beurteilung der inhalativen Exposition, ist der Befund zu aktualisieren.
(3) Für die Befundsicherung haben sich insbesondere Kontrollmessungen bewährt. Häufigkeit und Art der Kontrollmessungen sind in einem Kontrollmessplan festzulegen (Anhang 2 Abschnitt 2.2). Hierbei sind die Ergebnisse der vorliegenden Arbeitsplatzmessungen zu berücksichtigen.
(4) Die Befundsicherung kann auch mit fest installierten Messeinrichtungen (Dauerüberwachung, siehe Anhang 4) durchgeführt werden, wenn die Messeinrichtungen so ausgelegt sind, dass sie eine Expositionsbeurteilung ermöglichen und die Messergebnisse aufgezeichnet werden. Hierbei ist auch die Einhaltung der Kurzzeitwertanforderungen zu beachten.
(5) Die Befundsicherung kann auch durch Überprüfung technischer Parameter erfolgen. Technische Parameter sind z. B. Abluft- oder Absaugvolumenstrom, die unter den im Befund festgelegten Bedingungen überprüft werden.
(6) Der Kontrollmessplan kann verlassen werden, wenn durch eine ausreichende Zahl von Messergebnissen belegt wird, dass auf Grund der Höhe und der Streuung der Stoff- und Bewertungsindizes sowie der Höhe und Dauer der Expositionsspitzen die Schutzmaßnahmen ausreichend sind (siehe Anhang 2 Abschnitt 2.2). Mit Ausstieg aus dem Kontrollmessplan ist festzulegen, wie die weitere Befundsicherung durchzuführen ist.
(7) Bei Anwendung nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden ist die Befundsicherung im Jahresabstand durchzuführen.