(1) Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch Methoden zur Überprüfung der Wirksamkeit der bestehenden und der zu treffenden Schutzmaßnahmen festzulegen (s. TRGS 400, TRBA 400).
(2) Die Wirksamkeit der durchgeführten technischen Schutzmaßnahmen ist regelmäßig mindestens alle 3 Jahre, bei partikelförmigen Gefahrstoffen mindestens einmal jährlich, sowie bei Veränderung des Arbeitsverfahrens zu überprüfen.
(3) Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(4) Bei aufgetretenen allergischen Atemwegserkrankungen oder Atemwegssensibilisierungen sind die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und die Schutzmaßnahmen anzupassen.