(1) Die atemwegssensibilisierende Wirkung von Arbeitsstoffen ist im Rahmen der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung des Betriebsarztes und der arbeitsmedizinischen Betreuung von Beschäftigten, die Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausüben, besonders zu beachten.
(2) Im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Disposition (z. B. Atopie und bronchiale Überempfindlichkeit) gezielt über die Gefährdung und die Möglichkeiten der Prävention zu beraten. Dabei sind auch außerberufliche Sensibilisierungen und mögliche Kreuzreaktionen zu beachten. Durch gezielte Frühdiagnostik, begleitende arbeitsmedizinische Betreuung und geeignete Maßnahmen der Expositionsvermeidung kann die Entwicklung ausgeprägter, nicht mehr rückbildungsfähiger allergischer Krankheiten verhindert werden. Erkenntnisse aus der Expositionsermittlung (Luftmessungen und Biomonitoring) und dem Erkrankungsgeschehen sind zu berücksichtigen.
(1) Werden spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 GefStoffV in Verbindung mit Anhang V, Nr. 1 durchgeführt, sind bei den nachfolgend genannten Gefahrstoffen atemwegssensibilisierende Wirkungen zu berücksichtigen:
Bei Mehlstaub und Platinverbindungen stehen die atemwegssensibilisierenden Wirkungen ohnehin im Vordergrund.
(2) Aufgrund der atemwegssensibilisierenden Wirkungen sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 GefStoffV für folgende im Anhang V, Nr. 2.1 genannte Tätigkeiten zu veranlassen:
(1) Werden spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 GefStoffV in Verbindung mit Anhang V, Nr. 1 angeboten, sind bei den unter Nummer 7.2 Abs. 1 genannten Gefahrstoffen atemwegssensibilisierende Wirkungen zu berücksichtigen.
(2) Aufgrund der atemwegssensibilisierenden Wirkungen ist eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach § 16 GefStoffV für folgende im Anhang V, Nr. 2.2 genannte Tätigkeit anzubieten:
(3) Bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, es sei denn, dass aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist.
(4) Wenn Erkrankungen mit z. B. Fließschnupfen, Augenjucken, Kurzatmigkeit oder Luftnot in Zusammenhang mit der Tätigkeit mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen auftreten, ist unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten (§ 16 Abs. 4 GefStoffV bzw. § 15a Abs. 6 der BioStoffV).
(5) Hinweise für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Stoffen geben die folgenden berufsgenossenschaftlichen Grundsätze: