(1) Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Soweit erforderlich ist der Verzicht auf eine Substitution zu begründen (siehe TRGS 600).
(2) Für Beschäftigte, bei denen Pflichtuntersuchungen gemäß Anhang V der GefStoffV oder § 15 BioStoffV in Verbindung mit Anhang IV erfolgen, ist eine Vorsorgekartei zu führen.