(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken.
(2) Diese TRGS gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN).
(3) Diese TRGS beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen.
(4) In dieser TRGS werden Einstufungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden CLP-Verordnung genannt) verwendet.
(5) In dieser TRGS werden Druckangaben als Absolutdruck gemacht und in der Regel in kPa (und ggf. zusätzlich in bar) angegeben, außer es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Überdruck handelt.