2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS werden die Begriffe so verwendet, wie sie im „Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“ des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind (siehe www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html). Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel und gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht sind Stoffe oder Gemische, die

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder
  2. bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

In dieser TRGS wird der Begriff „Gas“ im Sinne von „Gas und Gasgemisch“ verwendet, andernfalls wird explizit darauf hingewiesen, z. B. durch die Verwendung des Begriffs „reines Gas“ oder die alleinige Verwendung des Begriffs „Gasgemisch“.

(3) Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Austritt, d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre,

  1. schwerer als Luft, wenn ihre Dichte > 1,3 kg/m3 ist,
  2. gleich schwer wie Luft, wenn ihre Dichte ≤ 1,3 kg/m3 und ≥ 1,2 kg/m3 ist bzw.
  3. leichter als Luft, wenn ihre Dichte < 1,2 kg/m3 ist.

Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel schwerer als Luft.

(4) Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt.

(5) Gasgemische sind Gemische, die der Definition für Gase der CLP-Verordnung entsprechen und die aus zwei oder mehreren Gasen oder ggf. auch Flüssigkeiten bestehen. Sie haben bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) oder sind bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig. Sie können auch einen oder mehrere kondensierbare Stoffe enthalten. Als kondensierbar gilt dabei jedes Gas mit einer kritischen Temperatur Tk ≥ -50 °C und jede Flüssigkeit.

(6) Technische Gasgemische sind Gasgemische, die im ADR /1/ Abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200, aufgeführt sind und eine dem spezifischen Gemisch zugeordnete UN-Nummer haben.

(7) Gasgemische-G (gasförmig) sind Gasgemische, die beim höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C nur im gasförmigen Zustand vorliegen. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt im Allgemeinen durch Druckmessung (manometrisch).

(8) Gasgemische-L (flüssig bzw. liquid) sind Gasgemische, die im Druckgasbehälter bei 15 °C sowohl im flüssigen als auch im gasförmigen Zustand vorliegen. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt im Allgemeinen nach Gewicht (gravimetrisch).

(9) Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden. Druckgasbehälter sind

  1. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV),
  2. Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel),
  3. Multiple-Element Gas Container (MEGC), Tanks und Batteriefahrzeuge im Sinne des Gefahrgutrechts,
  4. einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2009/105/EG (zukünftig Richtlinie 2014/29/EU) bzw. der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV),
  5. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG (zukünftig Richtlinie 2014/68/EU) (PED) bzw. der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) für Gase sowie
  6. andere Druckgasbehälter oder Kryo-Behälter für Gase, die von diesen Rechtsbereichen nicht erfasst sind, wie z. B. Behälter, die vor Inkrafttreten der PED in Verkehr gebracht worden sind.

(10) Druckanlagen im Sinne dieser TRGS sind Druckanlagen gemäß TRBS 2141, soweit sie für Gase bestimmt sind.

(11) Gefahrenbereiche im Sinne dieser Technischen Regel sind Bereiche, in denen gefährliche Gaskonzentrationen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, z. B. infolge betriebsbedingter Freisetzung von Gasen beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder beim Öffnen von Peilventilen.

(12) Sicherheitsabstand im Sinne dieser Technischen Regel ist der erforderliche Abstand zwischen einer ortsfesten Druckanlage für Gase und einem Schutzobjekt.

(13) Schutzobjekte sind Einrichtungen, Gebäude und Anlagen, in denen oder bei denen sich dauernd oder regelmäßig Beschäftigte oder andere Personen aufhalten, zu deren Schutz nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die im Bereich der ortsfesten Druckanlage für Gase selbst Beschäftigten (z. B. Maßnahmen zur Alarmierung und Gefahrenabwehr).

(14) Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanlagen für Gase und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung zu schützen.

(15) Explosionsgrenzen sind Grenzen des Explosionsbereiches. Die untere Explosionsgrenze (UEG) bzw. die obere Explosionsgrenze (OEG) sind der untere bzw. obere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft (oder einem anderen Oxidationsmittel), in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann.

(16) Die Sauerstoffgrenzkonzentration (SGK bzw. LOC für limiting oxygen concentration) ist die maximale Sauerstoffkonzentration, bei der in einem Gemisch eines brennbaren Stoffes mit Luft und inertem Gas eine Explosion nicht mehr auftreten kann, wobei die Anteile von brennbarem Stoff und Inertgas beliebig variiert werden können.