(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer ein betriebsspezifisches, systematisches Vorgehen zur Minimierung der Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen und zur schrittweisen Senkung der individuellen Belastung und Einhaltung des biologischen Grenzwertes zu entwickeln.
(2) Für das betriebliche Vorgehen können nachfolgende Schwerpunkte als Orientierungshilfe herangezogen werden. Es wird empfohlen, das Vorgehen mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abzustimmen.
a) | Beschreibung der Betriebsbereiche und Tätigkeiten mit Exposition, |
b) | Dokumentation der Substitutionsprüfung (stofflich und verfahrenstechnisch), |
c) | Beschreibung der vorhandenen Schutzmaßnahmen für die einzelnen Bereiche und Tätigkeiten (Darstellung entsprechend der Rangfolge nach GefStoffV § 7 Absatz 4), |
d) | Beschreibung des Vorgehens, der Art und der Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung für technische Schutzmaßnahmen (GefStoffV § 7 Absatz 7 und Anhang I Nr. 2.3 Absatz 7), |
e) | Ermittlung, Analyse und Bewertung der aktuellen Exposition für die jeweiligen Tätigkeiten sowie der in den Bereichen bestehenden Grundbelastung, |
f) | Darstellung der gegebenenfalls vorliegenden Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge (unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht), |
g) | Darlegung der erreichten bisherigen Absenkung der Belastung der Beschäftigten und den dieser Absenkung zugrundeliegenden Maßnahmen, |
a) | Ermittlung des Standes der Technik für die jeweiligen Tätigkeiten, |
b) | Ermittlung des Niveaus der vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen und Ableitung des Anpassungsbedarfs, |
c) | Festlegung zu bearbeitender Bereiche/Tätigkeiten in Abhängigkeit von Dauer und Höhe der Exposition, |
d) | Vorrangige Umsetzung der bewährten Maßnahmen für vergleichbare Tätigkeiten (siehe Anhänge 2 und 3 dieser TRGS), |
e) | Gewährleistung der Funktion und der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen durch regelmäßige Prüfungen, |
f) | Auswahl und Umsetzung von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen einer systematischen Reinigung der Bereiche und Einrichtungen und eines umfassenden Systems zur persönlichen Hygiene, |
g) | Einbeziehung der betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen durch regelmäßige Information und Unterweisung mit dem Ziel, eine aktive persönliche Mitwirkung aller Beschäftigten zu erreichen, |
h) | Einbeziehung von Betriebsärztin/-arzt und der Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterrichtung der Beschäftigten, |
i) | Sicherung einer individuellen, personenbezogenen Beratung und Begleitung aller betroffenen Beschäftigten durch Betriebsärztin/-arzt während der gesamten Dauer des Prozesses, |
j) | Dokumentation der zukünftig zu ergreifenden Maßnahmen mit Angabe der Zeiträume, in denen die Maßnahmen umgesetzt werden sollen. |