Anhang 5: Verwendungsverbote

Nachfolgend findet sich eine nicht abschließende Liste von Verwendungsverboten für Blei oder Bleiverbindungen.

(1) Bleichromat, Bleisulfochromatgelb (C.I. Pigment Yellow 34) und Bleichromatmolybdatsulfatrot (C.I. Pigment Red 104) dürfen seit dem 21.05.2015 nicht mehr ohne eine genehmigte Zulassung verwendet werden (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XIV, Einträge 10 bis 12)

(2) Die Verwendung von Bleicarbonat (2006/1907/EC, REACH Anhang XVII, Eintrag 16) und Bleisulfat (VO 2006/1907/EG, REACH Anhang XVII, Eintrag 17) in Farben ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen definiert die ChemVerbotsV in § 4 Absatz 2.

(3) Das Inverkehrbringen von Blei in Schmuckware oder Teilen von Schmuckware über 0,05 % (Gewichtsprozent) ist verboten (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63).

(4) Verschiedene Handlungen mit bleihaltiger Munition sind nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63).

(5) Seit dem 29. November 2024 dürfen Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids ("PVC") hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gewichtsprozent oder mehr des PVC-Materials beträgt (VO 2006/1907/EG, REACH Verordnung Anhang XVII, Eintrag 63).

(6) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Elektro- und Elektronikgeräten über einer Höchstkonzentration von 0,1 % in homogenen Werkstoffen ist verboten (RL 2011/65/EU, RoHS, definierte Ausnahmen in den Anhängen III und IV).

(7) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen als Werkstoff und in Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1.7.2003 in Verkehr gebracht werden, ist verboten (RL 2000/53/EG, ELV; definierte Ausnahmen in Anhang II z. B. für Blei in Batterien).

(8) Die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in kosmetischen Mitteln ist verboten (VO 1223/2009/EC, Kosmetik-VO, Eintrag 289).

(9) Die in Anhang II, Abschnitt III (13) der Richtlinie 2009/48/EG definierten und durch die Richtlinie 2017/738/EG abgesenkten Migrationsgrenzwerte von Blei dürfen in Spielzeugen und Spielzeugteilen nicht überschritten werden.

(10) Blei in Verpackungen darf nach dem 30.6.2001 kumulativ 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten (Richtlinie 94/62/EG).

(11) In der europäischen Positivliste gemäß Durchführungsbeschluss 2024/367 EU wird die Verwendung von bleihaltigen Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen geregelt (Anhang II Tabelle 1 und Anhang IV Tabelle 1).