1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist:

  1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z. B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen,
  2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z. B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen),
  3. Klebetätigkeiten,
  4. Nebentätigkeiten (z. B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden und explosionsgefährdete Bereiche entstehen, die nicht in Zonen eingeteilt sind, so dass die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen sind, insbesondere für zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss.

(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich, für die Herstellung unterirdischer Hohlräume und für Tätigkeiten in Schiffsräumen außerhalb von Werftliegezeiten.

(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:

  1. Gefahrstoffverordnung, insb. Anhang III Nummer 2,
  2. Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS),
    a) TRGS 400: "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen",
    b) TRGS 401: "Gefährdungen durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen",
    c) TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition",
    d) TRGS 500: "Schutzmaßnahmen",
    e) TRGS 720: "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines",
    f) TRGS 721: "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung",
    g) TRGS 722: "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" und
    h) TRGS 723: "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische",
  3. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  4. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und
  5. die ALMA Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Exposition durch Benzol und Kohlenwasserstoffe bei der Innenreinigung von Heizölverbraucheranlagen".