(1) Bei der Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen gemäß Tabelle 8 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 11 anzuwenden.
Tabelle 8: Anwendungsbereich von Abschnitt 11 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
CLP-Verordnung | ||
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen | H220, H221 | > 20 kg oder > 50 Stück |
Aerosole, Kat. 1, 2, 3 in Aerosolpackungen | H222, H223, H229 | > 20 kg oder > 50 Stück |
(2) Entleerte oder teilentleerte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.
(3) Werden Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 11 als erfüllt. Alternativ können Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen auch in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
(1) In einem Lagerraum dürfen Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ohne über diesen Abschnitt 11 hinausgehende Schutzmaßnahmen mit einer Gesamtlagermenge von höchstens 100 t gelagert werden. Dabei sind auch die Nettolagermengen von entzündbaren Flüssigkeiten zu berücksichtigen. Sollen in einem Lagerraum mehr als 100 t gelagert werden, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob über diesen Abschnitt 11 hinausgehende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
(2) Lagerräume
(3) Flächen von mehr als 500 m2 sind nur zulässig, wenn ein Brandschutzkonzept vorhanden ist.
(4) Lagerräume mit einer Fläche von mehr als 1.600 m2 sind voneinander durch Brandwände zu trennen.
(5) Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden.