(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 5 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 8 anzuwenden.
Tabelle 5: Anwendungsbereich von Abschnitt 8 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
CLP-Verordnung | ||
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 | H300, H310, H330, H301, H311, H331 | > 200 kg |
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 | H330, H331 in Verbindung mit H280, H281 | > 200 kg oder > 400 l |
(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 8 als erfüllt.
(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 8 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
(4) Bei der Lagerung von akut toxischen Gefahrstoffen, die vormals nach der aufgehobenen Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft waren, kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die besonderen Schutzmaßnahmen gemäß dieses Abschnitts 8 verzichtet werden.
(1) Bei Lagerung in Gebäuden sind Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden wie folgt abzutrennen:
(2) Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 10 t und bis zu 20 t pro Lagerabschnitt sind dann mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder betriebliche Gegebenheiten (z. B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern.
(3) Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.
(4) Bei der Lagerung im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden feuerbeständig durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch ausreichend große Abstände nach Absatz 6 abzutrennen.
(5) Die Wände nach Absatz 4 müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
(6) Sind Lagerabschnitte im Freien nicht durch Wände abgetrennt, müssen sie grundsätzlich untereinander folgende Mindestabstände einhalten, sofern sich aus anderen Rechtsgebieten keine anderen Anforderungen ergeben:
(7) Bei Lagern im Freien mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt muss die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit oder durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
(8) Automatische Brandmelde- und Feuerlöschanlagen sind erforderlich, wenn die folgenden Lagermengen überschritten werden:
(9) Die Absätze 2 bis 8 gelten nicht, wenn im Lagerabschnitt ausschließlich nicht brennbare Gefahrstoffe und Materialien gelagert werden.
(10) Für Lager ab einer Größe von 800 m² sind zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden können, Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, z. B. eine Lautsprecheranlage.
(11) Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-fache der Fluchtweglänge betragen.