9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

9.1 Anwendungsbereich

(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 6 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 9 anzuwenden.

Tabelle 6: Anwendungsbereich von Abschnitt 9 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

Art des Gefahrstoffs
Gefahrenhinweis nach
CLP-Verordnung
Menge
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 H271, H272 > 200 kg

(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 9 außer Abschnitt 9.2 Absatz 3 als erfüllt.

9.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz

(1) Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Ausgetretener Kraft- oder Schmierstoff ist sofort zu beseitigen.

(2) Bei der Lagerung in Gebäuden sind Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden wie folgt abzutrennen:

  1. Lagerabschnitte mit einer Fläche bis zu 1.600 m2 sind feuerbeständig durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen;
  2. Lagerabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1.600 m2 sind darüber hinaus durch Brandwände abzutrennen.

(3) Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, H271 nach CLP-Verordnung oder der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I nach Gefahrgutrecht sind in eingeschossigen Lagerbereichen/Gebäuden zu lagern.

(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lagergebäude, die ausschließlich der Lagerung von oxidierenden Flüssigkeiten und Feststoffen dienen und die mindestens 10 m von anderen Gebäuden entfernt stehen, auch aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein, wenn diese keine definierte Feuerwiderstandsdauer besitzen, wie z. B. (Fertig-)Garagen, soweit die geänderte Nutzung baurechtlich zugelassen ist. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse verringert werden. Die Gefahrstoffe dürfen auch in Containern gelagert werden, wenn diese mindestens 10 m von Gebäuden entfernt stehen.

(5) Bei der Lagerung im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden feuerbeständig durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch einen Mindestabstand wie folgt abzutrennen:

  1. 10 m bei oxidierenden Flüssigkeiten und Feststoffen Kat. 1, H271,
  2. 5 m bei oxidierenden Flüssigkeiten und Feststoffen, Kat. 2 und Kat. 3, H272.

(6) Abweichungen von Absatz 5 sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit der Feuerwehr zulässig.

(7) Wände nach Absatz 5 müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.