1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 511 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
- Ammoniumnitrat,
- ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).
(2) Die TRGS 511 gilt nicht für
- Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 vom Hundert,
- Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen bis zu 100 kg,
- Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 t.
- Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen.