2 Begriffsbestimmungen
(1) Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
- Gruppe A:
Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Anlage 3 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen AI, All, AIII und AIV zugeordnet sind.
- Gruppe B:
Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.
- Gruppe C:
Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.
- Gruppe D:
Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind.
- Gruppe E:
Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
(2) Befördern ist der innerbetriebliche Transport mittels ortsfester oder beweglicher Fördermittel (z.B. Bandförderer, Elevatoren, Schleuderbänder, Förderschnecken, Flurförderzeuge, pneumatische Fördereinrichtungen, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Pumpen) zum Ein-, Um- und Auslagern oder Absacken.