(1) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.
(2) Voraussetzung für die Freigabe begaster Leerräume, Räume mit Einrichtungsgegenständen und Güter für deren weitere risikofreie Nutzung ist, dass die Desorption des verwendeten Begasungsmittels so weit fortgeschritten ist, dass in der umgebenden Raumluft folgende Konzentrationen bei Anwendung von
sicher unterschritten werden. Sofern die stoffspezifische Nachweisgrenze des eingesetzten Messsystems eine sichere Bestimmung detektierter Begasungsmittel von weniger als einem Drittel der Beurteilungsmaßstäbe nach Anlage 4 ermöglicht, ist in das Freigabeprotokoll ein Hinweis aufzunehmen, wenn die Nachweisgrenze des Messgerätes unterschritten wurde.
(3) Wurden andere als die in Absatz 2 aufgeführten Begasungsmittel festgestellt, insbesondere bei importierten Transporteinheiten, so sind die Absätze 2 und 4 analog anzuwenden.
(4) Der Begasungsleiter kann ein Betreten begaster Objekte vor der Freigabe auch ohne Atemschutz zulassen, wenn der AGW unterschritten ist.