(1) Bei Begasungen anfallende Reststoffe sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen (AbfBestV), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu entsorgen. Danach haben z. B. Phosphorwasserstoff entwickelnde Beutel, Tabletten, Pellets sowie Plates und Strips den Abfallschlüssel 061301 (noch nicht ausgegaste) bzw. 060316 (ausgegaste Abfälle). Anfallende Kleinmengen, einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien, sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.
(2) Die Entsorgung von Transportverpackungen erfolgt nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackV). Danach können Transportverpackungen an den Inverkehrbringer zurückgegeben werden.
(3) Restentleerte Verkaufsverpackungen wie Dosen, Flaschen, Kanister und dergleichen (siehe auch § 3 Abs.1 Nr. 2 VerpackV) sind unbrauchbar zu machen und werden über den Haus- bzw. Gewerbemüll entsorgt.
(4) Druckgasbehälter sind zur Wiederverwendung an den Hersteller/Lieferanten zurückzugeben.
(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial kann, nachdem es entsprechend der Gebrauchsanweisung des Inverkehrbringers in einem besonders einzurichtendem Sicherheitsbereich ausreichend entgast ist, z. B. wie folgt inaktiviert und erst dann gefahrlos transportiert und entsorgt werden: Ein im Freien stehender Behälter ist mit Wasser zu füllen und unter Rühren durch Zugabe eines handelsüblichen Spülmittels zu entspannen. Das Trägermaterial (z. B. Platten, Beutel, Tabletten) ist sodann nach und nach portionweise hinein zu geben und mindestens 12 Stunden in dem Sicherheitsbereich zu belassen. Während dieser Zeit ist das Behältnis offen zu halten. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden.
(6) Zur Begasung eingesetztes Hydrogencyanid - Trägermaterial kann nach der Verwendung ohne weitere Behandlung dem Gewerbemüll zugeführt werden.