Anlage 1b zu TRGS 512
Fortbildungslehrgang für Begasungssachkundige
Voraussetzung: Atemschutztauglichkeit
Ziel des Lehrgangs:
Ziel des Lehrgangs ist es, die im Grundlehrgang nach Anlage 1a vermittelten Kenntnisse
aufzufrischen und den Stand der Entwicklungen in der Begasungstechnik zu vermitteln.
Methodisch sollen der Dialog und der Erfahrungsaustausch sowie praxisnahe Übungen
im Vordergrund stehen.
1. Wiederholung und Vertiefung anwendungsbezogener Eigenschaften und
der Wirkungsweise von Begasungsmitteln
- Wiederholung von Grundbegriffen wie ppm, Siedepunkt, Löslichkeit, spez. Gewicht,
Explosionsgrenze, Zündtemperatur etc.
- Wiederholung physikalischer und chemischer Eigenschaften der Begasungsmittel,
Durchdringungsfähigkeit, Wirkung auf Waren und Materialien etc.
- Vertiefende Informationen zu Grundlagen des Vorratsschutzes
- biologische Wirksamkeit auf Zielorganismen, Bedeutung des ct-Produktes
(Konzentration - Einwirkzeit)
- toxische Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt; Grenzwerte wie AGW, LD50 (Dosis
letalis) u.a.m.
2. Vertiefung der Vorschriftenkenntnisse, insbesondere Besprechung von
Neuerungen In den Rechtsgebieten
- Zulassungsrecht incl. Zulassungspflicht für Begasungsmittel
- Lebensmittelrecht
- Umweltrecht
- Transportrechtliche Belange
- Arbeitsschutz inklusive Atemschutz und Schutzkleidung
- Gefahrstoffverordnung incl. Anhang III Nr. 5
- Erlaubnis, Befähigungsschein, Sachkunde, Fachkunde, Mitteilungspflicht
- TRGS 512 Begasung
- Weitere Rechtsgebiete, z.B. strafrechtliche Bestimmungen
3. Begasungstechnik
3.1 Überprüfungen vor Einbringung des Begasungsmittels
bauliche und materialbezogene Aspekte, Räumung baulich verbundener Gebäude, Abdichtverfahren
und Dichtheitsprüfung, Kennzeichnung, Abgrenzung von Gefahrenbereichen
und sonstige sicherheitstechnische Maßnahmen
3.2 Einbringen der Begasungsmittel
Gebräuchliche und neue Verfahren mit den verschiedenen Begasungsmitteln
Diskussion zu Vor- und Nachteilen verschiedener Verfahren
Praxiserfahrungen zu Fehlern und ihrer Vermeidung
3.3 Überwachung des Begasungsobjektes
unter besonderer Berücksichtigung von Gaskonzentrationsmessungen mit verschiedenen
Messverfahren
3.4 Lüftung begaster Objekte
unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung
3.5 Entnahme von Trägermaterialien (soweit erforderlich)
3.6 Freigabe begaster Objekte
3.7 Entsorgung von Trägermaterialien (soweit erforderlich)
4. Gefährdungsbeurteilung
- Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung
- Zu berücksichtigende Gefährdungsfaktoren bei Begasungen
- Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter bei Begasungstätigkeiten
5. Wiederholung der Erste Hilfe - Anwendungen
- Vergiftungssymptome, Antidot
- Erste-Hilfe bei Vergiftungsfällen
- Erste Hilfe durch Laien, durch Arzt, Giftinformationszentren
- Geräte, Medikamente, organisatorische Maßnahmen (Transportwege, Telefon) etc.
6. Besprechung von Unfällen bei Begasungen
7. Abschlussdiskussion und Erörterung noch offener Fragen
8. Prüfung: siehe dazu Anlage 1d Nummer 2
Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl
- Lehrgangsdauer für ein Begasungsmittel: 3 Tage einschließlich Prüfung, mindestens
21 Lehrstunden à 45 Minuten
- Lehrgangsdauer für zwei Begasungsmittel: 4 Tage einschließlich Prüfung, mindestens
28 Lehrstunden à 45 Minuten
- Lehrgangsdauer für drei Begasungsmittel: 5 Tage einschließlich Prüfung, mindestens
35 Lehrstunden à 45 Minuten
- Die verkürzte Lehrgangsdauer für zwei bzw. drei Begasungsmittel kommt nur dann
zum Tragen, wenn der gesamte Fortbildungslehrgang innerhalb einer zusammenhängenden
Veranstaltung absolviert wird.
- Bei Beschränkung auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer entsprechend
verkürzt werden.
- Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.
- Lehrkräfte: sachverständige Personen, Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsarzt
mit Zusatzbezeichnung Arbeitsmedizin (§ 15 Abs. 3 GefStoffV), Behördenvertreter