Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV u. a. von den Anforderungen an die Sachkunde nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Mit Qualifikationsmodul 1E (im Folgenden Q 1E) wird diese Ausnahmemöglichkeit der GefStoffV aufgegriffen. Für die aufsichtführende Person, die nicht über eine Sachkunde nach mindestens Anlage 4 dieser TRGS verfügt, wird darin beschrieben, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren nachzuweisen sind.
Der Nachweis der Qualifikation einer aufsichtführenden Person nach Modul Q 1E gilt ausschließlich für Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren. Für Tätigkeiten, die in Anlage 9 einem niedrigen Risiko zugeordnet sind, aber nicht als emissionsarme Verfahren anerkannt sind, ist mindestens der Nachweis der Sachkunde nach Anlage 4 dieser TRGS erforderlich.
Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation nach Modul Q 1E ist der Nachweis des Erwerbs der "Grundkenntnisse Asbest".
Die "Grundkenntnisse Asbest" umfassen die nachfolgend beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Anforderungen der jeweiligen Gewerke angepasst werden können.
Die Grundkenntnisse können erworben und nachgewiesen werden durch
Die Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme zum Erwerb der Grundkenntnisse Asbest ist durch den Bildungsträger bzw. den Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. In der Teilnahmebestätigung sind die Inhalte und der Umfang der Qualifikationsmaßnahme auszuweisen.
1 Asbesthaltige Produkte erkennen
2 Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest kennen
3 Voraussetzungen für Tätigkeiten mit Asbest kennen
4 Was tun bei Asbestverdacht
5 Praktische Übungen (Gewerke spezifisch)
Der zeitliche Umfang zur Vermittlung der Grundkenntnisse beträgt mindestens 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 5 LE auf die theoretischen Inhalte und 5 LE auf die praktischen Übungen. Die theoretischen Inhalte können auch durch e-Learning Module vermittelt werden.
a) | Die Qualifikation beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende Verfahren ist in der Teilnahmebescheinigung anzugeben. |
b) | Der erforderliche zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E wird für das jeweilige Verfahren ermittelt und in die Verfahrensbeschreibung aufgenommen. |
c) | Qualifikationsmodul 1E kann Gewerkespezifisch aufbereitet werden. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der Verfahren gemeinsam in einer Qualifikationsmaßnahme vermittelt werden. Dies ist beim zeitlichen Umfang der Qualifikationsmaßnahme zu berücksichtigen. Die betreffenden Verfahren sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben. |
d) | Die Inhalte von Qualifikationsmodul 1E können auch im Rahmen der Berufsausbildung vermittelt werden. Zum Nachweis ist eine gesonderte Bescheinigung des Ausbildungsträgers erforderlich, in welcher das/die betreffende/n Verfahren benannt werden. |
e) | Als Qualifikationsmaßnahme im Sinne dieser Anlage gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbesondere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die Lehrgänge können in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbietern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkundelehrgängen oder Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden. Nachweise/Teilnahmebescheinigungen dürfen nur von den genannten Körperschaften ausgestellt werden und müssen folgende Informationen enthalten:
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f) | Der Lehrgangsträger hat die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einmalig vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs der zuständigen Behörde anzuzeigen. |
g) | Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme sind Lehrkräfte einzusetzen, die mindestens über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung des zu vermittelnden emissionsarmen Verfahrens verfügen. |
h) | Die Teilnehmerzahl ist beschränkt auf maximal 15 Teilnehmer. Dem Träger der Qualifikationsmaßnahme ist von den Teilnehmern der Nachweis vorzulegen, dass die Grundkenntnisse bereits erworben wurden. |
i) | Der zeitliche Umfang des Qualifikationsmoduls 1E beträgt in der Regel 6 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 2 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der Verfahren gemeinsam in einer Qualifikationsmaßnahme vermittelt werden. Der zeitliche Umfang der praktischen Übungen erhöht sich je Verfahren in der Regel um 2 LE. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten LE möglich. |
1 Anwendungsbereich des Verfahrens (mind. 1 LE)
2 Maßnahmen bei emissionsarmen Verfahren (mind. 1 LE)
3 Praktische Übungen (Anzahl der Lehreinheiten verfahrensspezifisch in Verfahrensbeschreibung festgelegt – siehe z. B. DGUV Information 201-012)
Grundkenntnisse und Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nr. 2.9
Das Kombinationsmodul Grundkenntnisse + Q1E umfasst die Vermittlung der theoretischen "Grundkenntnisse Asbest" sowie die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten gemäß Qualifikationsmodul Q1E.
a) | Die Qualifikation als aufsichtführende Person beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme Q1E vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende emissionsarme Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben. Die Teilnahmebescheinigung gilt gleichzeitig als Nachweis des Erwerbs der Grundkenntnisse Asbest. |
b) | Der zeitliche Umfang des Kombinationsmoduls, in dem die Kenntnisse für ein Verfahren vermittelt werden, beträgt in der Regel 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 6 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen. |
c) | Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" sind umfassend zu vermitteln. Zeitanteile für die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, die bereits in den Grundkenntnissen enthalten sind und in Q1E wiederholt bzw. vertieft werden, können angepasst bzw. zusammengefasst werden. Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" können auch durch e-Learning-Module vermittelt werden. |
d) | Die Vermittlung praktischer Fähigkeiten umfasst insbesondere die praktischen Übungen nach Q1E. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten Lehreinheiten möglich. |
e) | Das Kombinationsmodul kann Gewerke-spezifisch aufbereitet werden. Kommen in einem Gewerk mehrere emissionsarme Verfahren zum Einsatz, können die für die aufsichtführende Person notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung der einzelnen Ver-fahren in einem Kombinationsmodul zusammengefasst werden. Dies ist beim zeitlichen Umfang des Kombinati-onsmoduls zu berücksichtigen, dieser erhöht sich je Ver-fahren in der Regel um 2 LE. Die betreffenden emissi-onsarmen Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebeschei-nigung anzugeben. |
f) | Als Qualifikationsmaßnahme gelten Veranstaltungen, die in der Verantwortung von "Körperschaften des öffentli-chen Rechts" durchgeführt werden. Dies sind insbeson-dere Kammern, Innungen und vergleichbare Institutio-nen bzw. deren Bildungsstätten. Die Lehrgänge können in Kooperation mit Verbänden, Herstellern bzw. Anbie-tern emissionsarmer Verfahren, Anbietern von Sachkun-delehrgängen oder Unfallversicherungsträgern durchge-führt werden. Teilnahmebescheinigungen dürfen nur von den genann-ten Körperschaften ausgestellt werden und müssen fol-gende Informationen enthalten:
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g) | Der Lehrgangsträger hat die Durchführung einer Quali-fizierungsmaßnahme einmalig vor Beginn des jeweils ers-ten Lehrgangs der für die Anerkennung von Sachkunde-lehrgängen zuständigen Behörde anzuzeigen. |
h) | Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahme sind Lehrkräf-te einzusetzen, die mindestens über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C sowie praktische Erfah-rungen in der Anwendung des zu vermittelnden emissi-onsarmen Verfahrens verfügen. |
i) | Die Teilnehmerzahl ist beschränkt auf maximal 15 Teilnehmer. |
a) | Technische Eigenschaften von Asbest. |
b) | Anwendungsbereiche von Asbest (u.a. Brandschutz, Hitzeschutz, Armierung). |
c) | Verwendungsformen und Faserfreisetzungspotential (schwach gebunden, festgebunden, Asbestzement, bauchemische Produkte z. B. Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Asbest in natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen). |
d) | asbesthaltige Produkte und deren Verwendung unter Berücksichtigung von Verwendungszeiträumen und Einbausituationen. |
a) | Gesundheitsgefahren/asbestbedingte Erkrankungen. |
b) | Tätigkeiten und daraus resultierende Exposition. |
a) | Anforderungen an den Betrieb: sachkundige Personen, fachkundiges Personal, geeignete technische Ausstattung. |
b) | Vorbereitende Maßnahmen: Arbeitsplan, Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person im Betrieb, Anzeige der Tätigkeiten. |
c) | Betriebsanweisung und tätigkeitsbezogene Unterweisung. |
d) | Arbeitsmedizinische Vorsorge. |
a) | Für welche asbesthaltigen Produkte ist das Verfahren generell geeignet? |
b) | Welche Tätigkeiten dürfen mit dem Verfahren durchgeführt werden? |
c) | Ist das emissionsarme Verfahren für die Aufgabenstellung anwendbar? |
a) | Anforderungen an die Einrichtung des Arbeitsbereiches (Abschottung, Kennzeichnung etc.). |
b) | Anforderungen an Hygienemaßnahmen (u. a. Waschgelegenheit). |
c) | Anforderungen an den Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). |
d) | Anforderungen an Verpackung und Bereitstellung der Abfälle. |
e) | Anforderungen an die Reinigung der Arbeitsbereiche. |
a) | Arbeiten nicht aufnehmen bzw. einstellen, Arbeitsbereich sichern. |
b) | Information an die verantwortliche Person im Betrieb. |
c) | Weitere Arbeiten erst nach Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen sowie der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch eine verantwortliche Person. |
a) | Übungen zum Arbeitsverfahren, unter besonderer Berücksichtigung möglicher Anwendungsfehler, die zu einer erhöhten Faserfreisetzung führen können. |
b) | Umgang mit den eingesetzten Geräten, insbesondere Saugern und Entstaubern:
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c) | Auf- und Abbau von Abschottungen (Verschleppungsvermeidung). |
d) | Reinigung des Arbeitsbereiches (Saugen/Methoden der Feuchtreinigung). |
e) | Übungen zur Anwendung der PSA (Atemschutz, Schutzanzüge). |