Anlage 2 zu TRGS 519

Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und Behältern

Anlage 2a: Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

Verbotszeichen in Anlehnung an ASR 1.3, Mindestdurchmesser 0,4 m

 

Anlage 2b Kennzeichnung von Behältern, die asbesthaltige Materialien enthalten

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V), Anhang 17, Anlage 7 sind Behälter, die asbesthaltige Materialien enthalten, wie folgt zu kennzeichnen:

Zeichen: Achtung enthält Asbest