Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und Behältern
Verbotszeichen in Anlehnung an ASR 1.3, Mindestdurchmesser 0,4 m
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V), Anhang 17, Anlage 7 sind Behälter, die asbesthaltige Materialien enthalten, wie folgt zu kennzeichnen: