Anlage 7.2
Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten
Luftreiniger sind mobile Geräte zur Luftreinigung. Die Geräte saugen mit einem Ventilator Luft an. Die angesaugten Stäube werden in Partikelfiltern aus der Luft abgeschieden (DGUV Grundsatz 309-012).
Luftreiniger, die bei Tätigkeiten mit PSF zur Reduktion einer möglichen Faserbelastung im Arbeitsbereich eingesetzt werden, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Der Luftreiniger muss mit einem mindestens zweistufigen Filtersystem ausgerüstet sein.
- Vorfilter und Hauptfilter müssen im Gerätegehäuse eingebaut und auf der Saugseite des Ventilators angeordnet sein. Für das Hauptfilter und eventuell nachgeschaltete Filter muss ein leckagefreier Einbau gewährleistet sein.
- Das Hauptfilter besteht aus Filtermaterialien, die der Staubklasse M entsprechen, oder aus einem geprüften Filterelement der Staubklasse H. In Abhängigkeit vom erreichten Durchlassgrad muss auf dem Gerät "Luftreiniger mit M-Filter" oder "Luftreiniger mit H-Filter" angegeben sein. Das Hauptfilter muss darüber hinaus eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um der vom Ventilator erzeugten Belastung standzuhalten.
- Der Luftreiniger muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die das Unterschreiten des Mindestvolumenstroms (z. B. infolge der Filterbelegung mit Staub) anzeigt.
- Mit Staub belegte Filter müssen staubarm entnommen werden können; d. h. durch den Filterwechsel darf weder der Bediener gefährdet noch der Raum bzw. die Raumluft, in dem der Filterwechsel erfolgt, kontaminiert werden.
- Der Luftreiniger muss mindestens mit einem Anschluss für einen Ansaug- oder Abluftschlauch ausgerüstet sein.
- Elektrische Bauteile oder ihr Einbauraum im Gerät müssen mindestens dem Schutzgrad IP44 entsprechen. Der Schutzgrad muss unabhängig von der Filterbestückung vorliegen (auch bei ausgebauten Filterelementen).
- Netzanschlussleitungen mit einer Länge bis zu 4 m müssen mindestens in der Qualität H05RN-F oder gleichwertig ausgeführt sein, bei einer Länge über 4 m in der Qualität H07RN-F oder gleichwertig.
- Eingesetzte Luftreiniger müssen nach dem DGUV Grundsatz 309-012 "Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern" geprüft sein.
20. Nach Anlage 7.1 werden folgende Anlagen 9 und 10 angefügt: