1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.
(2) Die TRGS 520 gilt nicht für
- das Ansammeln und Aufbewahren von gefährlichen Abfällen bei der jeweiligen Anfallstelle,
- immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen,
- Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher und freiwilliger Systeme (z. B. Batterien, Altöl, PU-Schaumdosen); dort sind die jeweiligen Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten.
(3) Folgende Abfälle dürfen in Sammelstellen nach dieser TRGS nicht angenommen werden:
- infektiöse Abfälle nach Abfallverzeichnisverordnung (AAV),
- radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung (StrSchV),
- Sprengstoffe (explosive Stoffe) sowie Gegenstände mit Sprengstoffen wie pyrotechnische Gegenstände, Kampfmittel, Munition,
- Druckgasbehälter (nur in mobilen Sammelstellen) mit Ausnahme von Gaskartuschen, Druckgaspackungen, z. B. Spraydosen, und Handfeuerlöschern,
- Geräteschrott, sofern dieser nicht von den gefährlichen Abfällen getrennt verpackt werden kann.
(4) Für die Sammlung asbesthaltiger Abfälle ist die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten” zu beachten.