(1) Vor Aufnahme der Tätigkeiten ist vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung durchzuführen. Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle sind die Abschnitte 3 und 4 dieser TRGS.
(2) Der Arbeitgeber hat zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten durchführen, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Produkten um Erzeugnisse handelt, die beim Inverkehrbringen nicht kennzeichnungspflichtig waren.
(3) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen zugänglichen Quellen (z. B. Dokumentation des Veranlassers (d. h. Bauherr/Auftraggeber), Bewertung eingebauter Mineralwollen durch die Gütegemeinschaft Mineralwolle3) zu beschaffen.
(4) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat nach § 5a GefStoffV vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Absatz 4 sind Faserstäube aus alter Mineralwolle, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung aufgrund der krebserzeugenden Wirkung führen können.
(6) Damit festgestellt werden kann, ob alte Mineralwolle vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1996 und 2000 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1996 oder nach 2000 reicht die Angabe des Baujahrs aus.
(7) Bei Mineralwolleprodukten, die vor 1996 eingebaut wurden, muss von einer Einstufung als krebserzeugend Kategorie 1B nach TRGS 905 ausgegangen werden. Diese Einstufung kann nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden. Dieser Einzelnachweis kann bei der Gütegemeinschaft Mineralwolle (GGM)3 angefordert werden.
(8) Seit 1996 werden in Deutschland Mineralwolleprodukte hergestellt, die als unbedenklich gelten (neue Mineralwolle). Tätigkeiten mit diesen Produkten erfordern neben den Mindestanforderungen nach TRGS 500 keine zusätzlichen Anforderungen. Zwischen 1996 und 2000 können jedoch noch alte Mineralwollprodukte verwendet worden sein. Es ist daher durch einen Einzelnachweis zu widerlegen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt.
(9) Liegen keine Informationen über die Beurteilung der Mineralwolleprodukte vor – dies wird in der Praxis bei Arbeiten an/mit eingebauten Produkten die Regel sein – ist bei der Beurteilung von alter Mineralwolle auszugehen.
(10) Wegen des Verwendungsverbotes nach Anhang II Nr. 5 der GefStoffV dürfen ausgebaute alte Mineralwolle-Dämmstoffe grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden. Ausgenommen von dem Verbot der Remontage (Wiedereinbau) sind lediglich im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte alte Mineralwolle-Dämmstoffe, wenn dabei keine oder nur eine geringe Faserstaubexposition (Expositionskategorie 1 nach Abschnitt 3.3) zu erwarten ist (siehe Tabellen 1a und 1b). Das Verwendungsverbot beinhaltet kein Gebot, bereits vorhandene Dämmungen aus alter Mineralwolle zu entfernen.
(11) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
(12) Messergebnisse von vergleichbaren Tätigkeiten können bei der Gefährdungsbeurteilung zur Beurteilung der inhalativen Exposition herangezogen werden, wenn diese unter den Maßgaben der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" ermittelt wurden.
(13) Es ist zu prüfen, ob für den jeweiligen Anwendungsfall Arbeitsverfahren so ausgewählt wurden, dass die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich ist.
(14) Der Arbeitgeber hat die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(15) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Für die in den Tabellen 1a und 1b aufgeführten Tätigkeiten ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.
(16) Der Arbeitgeber hat für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden die bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle auftretenden Faserstaubkonzentrationen zu ermitteln. Die Ermittlung kann beispielsweise anhand den Tabellen 1a "Hochbau" und 1b "Technische Isolierung" erfolgen. Die in diesen Tabellen genannten Tätigkeiten wurden in Abhängigkeit von den zu erwartenden Faserstaubkonzentrationen sowie der Dauer und der Häufigkeit der Tätigkeiten zu einer von drei Expositionskategorien zugeordnet. Grundlage für diese Abschätzung sind die Ergebnisse von repräsentativen Expositionsmessungen am Arbeitsplatz, die von Herstellern, Unfallversicherungsträgern usw. durchgeführt und in der Literatur veröffentlicht wurden.
(2) Die Expositionskategorien sind mit konkreten, dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen verbunden. Nur wenn diese Maßnahmen umgesetzt sind, können die in Abschnitt 3.3 für die Expositionskategorien 1, 2 und 3 genannten Faserstaubkonzentrationsbereiche angenommen werden.
(3) Eine messtechnische Ermittlung der Faserstaubkonzentration ist nicht erforderlich, wenn
(4) Die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen kann erfolgen durch:
(5) Sofern Einzeltätigkeiten ausgeführt werden, die nicht in den Tabellen 1a und 1b aufgeführt sind, können diese auch durch Analogieschluss den dort aufgeführten Tätigkeiten gleichgestellt und einer Expositionskategorie zugeordnet werden. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Ist ein Analogieschluss nicht möglich, müssen die Maßnahmen der Expositionskategorie 3 angewendet werden. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen durch eine Methode zur Ermittlung der Faserstaubkonzentration nach TRGS 402 nachzuweisen.
(6) Sind zur Ermittlung der Expositionshöhe (Faserstaubkonzentration) Messungen erforderlich, dürfen dafür nur Messstellen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde verfügen.
(1) Ein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder eine Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration liegt für als krebserzeugend eingestufte Faserstäube aus Mineralwolle-Dämmstoffen derzeit nicht vor. Zur Ableitung und Beurteilung von risikobezogenen Schutzmaßnahmen wurden im Sinne dieser TRGS die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Faserstaubkonzentrationsbereiche festgelegt.
(2) Schutzmaßnahmen für Expositionskategorie 1 gelten für Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der beschriebenen Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer Faserexposition führen, d. h. bei denen die Faserstaubkonzentration unter 50.000 Fasern/m3 liegt.
(3) Schutzmaßnahmen für Expositionskategorie 2 gelten für Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der beschriebenen Schutzmaßnahmen und Art der Tätigkeit eine mittlere Faserexposition hervorrufen, d.h. bei denen die Faserstaubkonzentration zwischen 50.000 Fasern/m3 und 250.000 Fasern/m3 liegt.
(4) Schutzmaßnahmen für Expositionskategorie 3 gelten für alle Tätigkeiten, die auch bei Umsetzung der Schutzmaßnahmen eine höhere Faserstaubexposition als 250.000 Fasern/m3 hervorrufen. Diese Expositionskategorie ist immer anzunehmen, wenn die Tätigkeiten weder in den Tabellen 1a und 1b aufgeführt sind noch durch Arbeitsplatzmessungen einer niedrigeren Expositionskategorie zugeordnet werden können.
(1) Bei Umsetzung der den Expositionskategorien zugeordneten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.
(2) Wird von diesen Regelungen abgewichen, so sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Durch eine Ermittlungsmethode nach TRGS 402 ist außerdem die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nachzuweisen.
(3) Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch Methoden zur Überprüfung der Wirksamkeit der bestehenden und der zu treffenden Schutzmaßnahmen festzulegen. So soll sichergestellt werden, dass die Schutzmaßnahmen über den Zeitraum der Tätigkeiten die Exposition um das für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderliche Maß verringern.
(4) Technische Schutzmaßnahmen, z. B. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen, müssen regelmäßig auf ihre ausreichende Funktion und Wirksamkeit überprüft werden. Dieses muss für technische Einrichtungen (z. B. Industriestaubsauger) zum Schutz vor einatembaren Stäuben mindestens jährlich erfolgen. Der Arbeitgeber kann innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens die Fristen selbst festlegen. Hierbei sind die Angaben der Hersteller und sonstige rechtliche Vorgaben zu beachten. Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
| 3 | GGM Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V., Zum Wiesenrain 3, D-04519 Rackwitz., www.ral-mineralwolle.de |