3 Verwendungsbeschränkungen

Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen, bedürfen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Betriebliche Tätigkeiten, insbesondere solche in Instituten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der Eignungsprüfung biozider Wirkstoffe für die Verwendung als Begasungsmittel dienen, sind von der Erlaubnis- und Befähigungsscheinpflicht befreit.