4 Erlaubnis, Befähigungsschein und Sachkunde

4.1 Erlaubnis

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis für Raumdesinfektionen ist es ausreichend, wenn der Antragsteller mindestens über einen Befähigungsscheininhaber und als Antragsteller über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Befähigungsscheines ist in der Regel durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann auf den Nachweis nach Satz 1 verzichten, wenn die betreffende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit den Nachweis der Zuverlässigkeit bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erbracht hat.

(3) Nach betrieblichem Fehlverhalten bei Tätigkeiten mit dem Begasungsmittel kann die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen sein, wenn durch ein solches Fehlverhalten die Gesundheit und das Leben von Beschäftigten oder Dritten gefährdet werden.

(4) Eine Erlaubnis für Raumdesinfektionen mit Formaldehyd soll in der Regel befristet erteilt werden. Der zuständigen Behörde wird jedoch empfohlen, in den Bescheid einen Vorbehalt zum jederzeitigen Widerruf aufzunehmen. Die zuständige Behörde soll eine Erlaubnis widerrufen, wenn der Inhaber nicht mehr über eine ausreichende Anzahl von Befähigungsscheininhabern und sachkundigen Personen verfügt oder die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

4.2 Befähigungsschein

(1) Einen Befähigungsschein von der zuständigen Behörde erhält, wer

  1. die für Tätigkeiten mit den in Nummer 1 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 ArbMedVV nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den in Nummer 1 genannten Begasungsmitteln umzugehen,
  3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Tätigkeiten bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd oder Formaldehyd entwickelnden Stoffen und Zubereitungen/Gemischen nachweist und
  4. mindestens 18 Jahre alt ist.

(2) Hinsichtlich der Zuverlässigkeit gilt Nummer 4.1 Absätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Befähigungsschein soll auf höchstens sechs Jahre befristet und mit der Bedingung versehen werden, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn der Inhaber länger als zwei Jahre nicht mehr in diesem Anwendungsbereich tätig war.

(4) Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang nach Anlage 1b.

4.3 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 4.2 Absatz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

(2) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nach einem Jahr, nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1c abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.

(3) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(4) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.