(1) Die Abgabe von Formaldehyd aus desinfizierten Räumen in die Atmosphäre ist durch geeignete Emissionsminderungsmaßnahmen weitestgehend zu beschränken. Hierzu müssen die Vorschriften des BImSchG7 und der TA-Luft8 beachtet werden.
(2) Formaldehyd wird der Emissionsklasse I der TA-Luft zugeordnet. Die emittierbare Menge in einem gerichteten Abgasstrom beträgt für diesen Stoff 0,10 kg/h oder eine Konzentration von max. 20 mg/m³.
7 | Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2011. |
8 | Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA-Luft vom 24.7.2002. |