Gemäß Anhang I Nummer 4.4.3 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung wurde durch messtechnische Bestimmung
der
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mittels
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festgestellt, dass nach Lüftung der desinfizierten Räume für Beschäftigte durch das eingesetzte Begasungsmittel keine Gefährdung mehr besteht.
Die dauerhaft sichere Einhaltung des Beurteilungswertes für
| ist sichergestellt. |
Die tatsächlich gemessenen Konzentrationen betragen
für Formaldehyd: | mg/m³ | bzw. | ppm | |||
Für Ammoniak: | mg/m³ | bzw. | ppm |
Für eine weitere Nutzung des
| bestehen keine Bedenken. |
Die Freigabe wird erteilt durch
Begasungsleiter/Desinfektionsleiter | Firmenstempel: |
........................................................................ |
Unterschrift |
Ort, Datum: |