Diese TRGS gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese
| a) | gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder |
| b) |
nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem
Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder
in der eigenen in § 48 a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) genannten
Einrichtung erfolgt. |
Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmaßnahmen dieser TRGS sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.
Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt
| - | für Begasungen durch § 15 d Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) |
| - | für den Pflanzenschutz im Pflanzenschutzgesetz |
| - | in der Pflanzenschutzsachkundeverordnung. |
Diese TRGS gilt nicht
| - | für die vorbeugende Schädlingsbekämpfung |
| - | für Begasungen, dafür gelten die TRGS 512 und 513 |
| - | für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd, dafür gilt die TRGS 522 |
| - | für Desinfektionen. |
Auf folgende mitgeltenden Regelungen wird hingewiesen:
| - | Arbeitsschutzgesetz |
| - | Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.4.1997 (BGB1. S. 782) |
| - | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.1997 (BGBl. S. 311) |
| - | §§ 36 und 45 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1/GUV 0.l) |
| - | UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6) |
| - | UVV "Erste Hilfe" (VBG 109/GUV 0.3) |
| - | TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" |
| - | ZH1/701 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" |
| - | ZH1/606 " Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" |
| - | TRGS 555 "Betriebsanweisungen" |
| - | TRGS 222 - Verzeichnis der Gefahrstoffe - Gefahrstoffverzeichnis - |
| - | UVV "Flüssigkeitsstrahler" (VBG 87/GUV 3.9) |
| - | TRB 280 - Betreiben von Druckgasbehältern |
| - | TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" |