3 Anzeigepflicht

3.1

Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dieses mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

3.2

Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. den Nachweis, daß die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmers für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
  2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
  3. a) Bezeichnungen,
    b) Eigenschaften,
    c) Wirkungsmechanismen und
    d) Anwendungsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel
    e) Verfahren zur Minimierung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen,
  4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,
  5. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2 GefStoffV.

3.3

Änderungen von Nummer 3.2, Nr. 1 bis 5, sind mitzuteilen.