(1) Laboratorien müssen nach den einschlägigen Vorschriften und im Übrigen nach dem Stand der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Die spezifischen Tätigkeiten von Beschäftigten in Laboratorien, insbesondere mit Gefahrstoffen, erfordern spezifische Schutzmaßnahmen baulicher und technischer, organisatorischer oder persönlicher Art.
(2) In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen insbesondere im Labor stets nur diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Beherrschung oder Beseitigung der ermittelten Gefährdungen erforderlich sind. Dabei haben gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen die technischen Maßnahmen Vorrang vor den organisatorischen sowie den persönlichen Schutzmaßnahmen. In Laboratorien kann aufgrund der häufig manuellen und wechselnden Tätigkeiten auf persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrille, Labormantel, Schutzhandschuhe) nicht verzichtet werden.
(3) Diese TRGS konkretisiert neben der Gefahrstoffverordnung auch andere Rechtsvorschriften, deren Erfüllung zum Schutz vor Gefahrstoffen in Laboratorien von erheblicher Bedeutung ist.