(1) Wird eine Schweißrauchkonzentration von drei mg/m3 A-Staub nicht eingehalten, sind Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber zu veranlassen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass dieser Wert sicher eingehalten wird, besteht die Pflicht des Arbeitgebers, solche Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
(2) Bei einer Exposition gegenüber Stoffen des Anhangs Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z. B. spezifische Untersuchungen für Fluor/Fluoride, Cadmium, Blei, ggf. E-Staub) während und auch bei Beendigung dieser Tätigkeiten zu veranlassen oder anzubieten. Danach sind bei einer Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 (z. B. Cadmium oder Chrom(VI)-Verbindungen) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (nachgehende Untersuchungen) anzubieten, bzw. das regelmäßige Angebot zu organisieren. Hierzu gibt es entsprechende Dienste der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3) Einige Gefahrstoffe oder deren Stoffwechselprodukte bzw. Stoffwechselverbindungen, die durch das Einatmen von Schweißrauch in den Organismus gelangen, können im biologischem Material (insbesondere Urin, Vollblut oder Blut-Serum oder in den roten Blutkörperchen) bestimmt werden. Aus den Untersuchungsergebnissen können sich zusammen mit den anderen bei der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen wichtige Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die individuellen Ergebnisse als personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (siehe hierzu auch Nummer 3.2.5).
(4) Das Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sofern hierfür anerkannte Verfahren zur Verfügung stehen.