Anlage 3 zu TRGS 528

Hinweise zur Ermittlung der Expositionen durch Messungen

(1) Die messtechnischen Ermittlungen sind im Atembereich des Schweißers durchzuführen. Werden Schweißerschutzschirme oder -schilde als Schutz gegen optische Strahlung eingesetzt, erfolgt die Probenahme hinter dem Schutzschirm oder -schild.

(2) Die zurzeit für A-Staub verfügbaren Messsysteme sind aufgrund ihrer Abmessungen beim Schweißen nur bedingt einsetzbar. Für diese Probenahme an der Person ist das BGIA-Probenahmegerät PGP-EA zu empfehlen. Mit dem Gerätesystem können aus einem Luftstrom simultan die alveolengängige (A)- und die einatembare (E)-Staubfraktion bestimmt werden. Im Arbeitsbereich relevante Metallverbindungen können mit diesem Probenträger nicht bestimmt werden.

(3) Müssen E-Staub und Metallverbindungen im E-Staub bei dem Arbeitsverfahren berücksichtigt werden, kann das personenbezogene E-Staubprobenahmesystem (u.a. PGP-GSP) eingesetzt und die Metallverbindungen von dem beaufschlagten Filter (Membranfilter) bestimmt werden.

(4) Darüber hinaus kann es Situationen geben, die mit einer stationären oder ggf. personenbezogenen Probenahme außerhalb des Schutzschirms bzw. -schilds zu erfassen sind z.B. die Beurteilung der Gefährdung an benachbarten Arbeitsplätzen (Bystander) oder die Beurteilung von Schweißverfahren und/oder Schweißpositionen.

(5) Ist mit der Erstehung von Ozon zu rechnen, ist zusätzlich eine stationäre Ozonmessung im Arbeitsbereich vorzunehmen.

(6) Schleifstäube beeinflussen das Ergebnis für Schweißrauch (A-Staub). Werden in dem Arbeitsbereich Schleifarbeiten durchgeführt und beträgt deren Zeitanteil mehr als fünf % ist zusätzlich die einatembare Fraktion (E-Staub) zu bestimmen.