7 Unterweisung

(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen (auch bezüglich Feuchtarbeiten) unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Inhalt der Unterweisungen sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus ist die Behandlung folgender Themen erforderlich:

(3) Über die mindestens einmal jährlich erfolgende Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen zu überwachen. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf betriebsspezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.