(1) Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos).
(2) Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich Wirksamkeitskontrolle bei Tätigkeiten mit Stäuben von Hartholz (z. B. Buchen- und Eichenholz), die beim Menschen Krebs erzeugen können (TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"), und sonstigen Hölzern, deren Stäube als krebsverdächtig eingestuft sind (TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe").
(3) Auch bei Einhaltung des Standes der Technik ist ein Gesundheitsrisiko, insbesondere ein Krebsrisiko, nicht gänzlich auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Holzstaub-Konzentration sind daher anzustreben.
(4) Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter sind im "Jugendarbeitsschutzgesetz" bzw. in der "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (Mutterschutzarbeitsschutzverordnung) oder im "Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter" (Mutterschutzgesetz) geregelt.
(5) Holzstaub kann zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Atmosphären bilden. Deshalb sind zusätzlich zu den Staubschutz- auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Diese TRGS enthält keine Beschreibung der notwendigen Maßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz TRGS 720 "Gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre – Allgemeines" und BGI 739 "Holzstaub".
(6) Wegen der möglichen sensibilisierenden Wirkung bestimmter Holzstäube und der notwendigen Schutzmaßnahmen wird auf die TRGS 401 " Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe" und die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" verwiesen.