(1) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen über die Be- und Verarbeitung von Hölzern zu ermitteln. Die Beschäftigten dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Voraussetzungen zur Einhaltung des Standes der Technik sind in den Anlagen 1, 2 und 4 beschrieben.
(2) Ermittelt werden müssen:
(3) Neben den in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen sind auch die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" beschriebenen Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen sowie die dort festgelegten Grundmaßnahmen und ergänzenden Schutzmaßnahmen zu beachten.
(4) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.