3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen über die Be- und Verarbeitung von Hölzern zu ermitteln. Die Beschäftigten dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Voraussetzungen zur Einhaltung des Standes der Technik sind in den Anlagen 1, 2 und 4 beschrieben.

(2) Ermittelt werden müssen:

  1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Holzstäuben.
    1. Das Ausmaß der Exposition kann durch personenbezogene Messungen ermittelt werden.
    2. Auf Messungen kann verzichtet werden, wenn die in Anlagen 1, 2 oder 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
    3. Auf Messungen kann auch verzichtet werden, wenn eine Exposition nach Nummer 4.2 Abs. 5, 8 und 9 nachgewiesen wird.
  2. Arbeitsbedingungen an Maschinen und Anlagen (dazu gehört z.B. auch die Überprüfung der Wirksamkeit von Absaugeinrichtungen), mit denen der Stand der Technik und der Arbeitshygiene eingehalten werden kann.
  3. Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zu tragen ist.

(3) Neben den in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen sind auch die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" beschriebenen Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen sowie die dort festgelegten Grundmaßnahmen und ergänzenden Schutzmaßnahmen zu beachten.

(4) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.