(1) Bedingungen für staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche sind in Anlage 1, für stationäre Maschinen in Anlage 2 und für Schleifarbeitsplätze in Anlage 4 aufgeführt.
(2) Liegen staubgeminderte Arbeitsbereiche vor, sind Kontrollmessungen nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" nicht erforderlich.
(1) Grundsätzlich ist bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z.B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen eine Absaugung notwendig. Dabei muss nach dem derzeitigen Stand der Technik eine Konzentration für Holzstaub in der Luft am Arbeitsplatz (Schichtmittelwert) von 2 mg/m³ oder weniger eingehalten werden. Die Konzentration für Holzstaub in der Luft ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(2) Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind Messungen der Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen notwendig, um die Wirksamkeit der Absaugung festzustellen. Dies ist zu dokumentieren.
(3) Mindestens täglich ist eine Prüfung von Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen auf augenscheinliche Mängel vorzunehmen.
(4) Mindestens einmal monatlich ist eine Funktionskontrolle durchzuführen, z.B. durch Kontrolle
Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist einmal jährlich zu dokumentieren.
(5) Eine Abweichung von Nummer 4.2 Abs. 1 - 4 ist zulässig, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die (spanabhebende) Bearbeitung an Maschinen und Anlagen auf Grund
insgesamt eine Exposition der Beschäftigten ergibt, bei der eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird. Beispiele für solche Maschinen und Anlagen sind in Anlage 3 aufgeführt.
(6) Der Arbeitgeber hat die o.g. Bedingungen zu prüfen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
(7) In Anlage 4 sind Konstruktionsmerkmale und Voraussetzungen zur Einhaltung eines Schichtmittelwertes von 2 mg/m³, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer Absaugungen nicht zulassen, für Handschleifarbeitsplätze beschrieben.
(8) Folgende handgeführten Holzbearbeitungsmaschinen müssen an ein Absauggerät (Mobilentstauber) angeschlossen werden:
(9) Folgende Maschinen müssen mit einer integrierten Absaugung mit Staubbeutel (Papier) – bei mehr als einer halben Stunde pro Schicht, jedoch Absaugung über Staubsauger/Mobilentstauber – und zusätzlicher Absaugung über Absaugtisch abgesaugt werden:
Luftrückführung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Luft ausreichend gereinigt ist und auf Abluft umgeschaltet werden kann. Dies ist der Fall, wenn Filtermaterial mit einem Durchlassgrad ≤ 0,5 % verwendet wird und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2h nicht überschreitet.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Maschinen, Werkstücke und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig gereinigt werden. Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig, Staubgeminderte Aufsaugverfahren mit geprüften Entstaubern oder Industriestaubsaugern der Klasse M sind anzuwenden.
(1) Bei Tätigkeiten, bei denen der Schichtmittelwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten wird, sind vorrangig alle Möglichkeiten weiterer Minimierung durch technische Schutzmaßnahmen (z. B. Optimierung der Absaugung, Stauberfassungselemente) und organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Reinigung, Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten für Staub, Trennung von Arbeitsbereichen) auszuschöpfen. Bei Tätigkeiten, bei denen alle Möglichkeiten weiterer technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, bei denen aber dennoch der Schichtmittelwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, ist den Beschäftigten zu tragende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Dies ist unabhängig von der Einhaltung des Schichtmittelwertes auch dann der Fall, wenn Maschinen und Anlagen betrieben werden, an denen nach dem Stand der Technik nur ein Schichtmittelwert von 5 mg/m³, nicht aber von 2 mg/m³ eingehalten werden kann. Zu diesen Maschinen, an denen immer Atemschutz getragen werden muss, gehören:
Gleiches gilt für das Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen und Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne.
(2) Das Tragen von belastendem Atemschutz darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Auf Wunsch der Beschäftigten soll ihnen auch bei Einhaltung von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung gestellt werden. Als Atemschutzgeräte sind, sofern kein Sauerstoffmangel vorliegt, geeignet
An Absauganlagen mit Luftrückführung muss sichergestellt werden, dass bei Beschädigung des Filtermaterials (Schlauchbruch) der Eintrag von Staub in die Arbeitsräume so gering wie möglich gehalten wird. Dies kann erreicht werden durch eine Reststaubgehaltsüberwachung oder eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung. Im Störungsfall muss von Rückluft- auf Abluftbetrieb umgeschaltet werden. Beschädigte Filterelemente sind umgehend auszutauschen. Notwendige Reinigungsarbeiten sind vorzunehmen.