(1) Eine Betriebsanweisung ist nach der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" zu erstellen.
(2) Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über die Gefahren durch Holzstaub sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nach § 14 Abs. 2 GefStoffV zu unterweisen. Siehe dazu auch Nummer 6 Abs. 3.
(3) Die Unterweisungen sind zu dokumentieren (Beispiel siehe Anlage 5).