Staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche | Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten | Voraussetzungen für Staubminderung | Überprüfung |
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B.
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Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind generell
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| Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraus-setzungen für staubgeminderten Arbeitsbereich noch vorliegen. |
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Gatterführern in Sägewerken | Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. | ||
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "staubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt. |
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