Anlage 1 zu TRGS 553

Staubgeminderte Betriebsarten/Arbeitsbereiche

Staubgeminderte
Betriebsarten/Arbeitsbereiche
Ausgenommen
Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten
Voraussetzungen
für Staubminderung
Überprüfung
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks
Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B.
  1. Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien,
  2. Theaterwerkstätten,
  3. Baumärkte,
  4. Ausbildungswerkstätten,
  5. Schulen,
  6. Behindertenwerkstätten.
Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind generell
  1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  2. Tischbandsägemaschinen,
  3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
  4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
  6. Schleif- und Schwabbelböcke,
  7. Rundstabschleifmaschinen,
  8. Parkettschleifmaschinen,
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens eine Stunde beträgt.
  1. Erfassung und Absaugung
    1. Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen:
      - Forderungen an Absaugung siehe Nummer 4.2 Abs. 1 und Abs. 5
      - Altmaschinen und nicht geprüfte Neumaschinen siehe Anlage 2. Die dort genannten Bedingun-gen müssen ebenfalls erfüllt sein.
      - Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "staubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
    2. Elektrowerkzeuge siehe Nummer 4.2 Abs. 8 und 9
    3. Wenn Luftrückführung, siehe Nummer 4.3
    4. In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.
  2. Reinigung siehe Nummer 4.4
  3. Messungen, Prüfungen siehe Nummer 4.2 Abs. 2 - 4
Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraus-setzungen für staubgeminderten Arbeitsbereich noch vorliegen.
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Gatterführern in Sägewerken Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.    
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "staubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt.  
  1. Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.
  2. Gesamtabsaugquerschnitt Summe der Einzelabsaugquerschnitte
  3. Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s3) bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit.
 

3) In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s ) erforderlich sein.