Anlage 5 zu TRGS 553

Betriebsanweisung und Unterweisung Holzstaub


 

 

 

Unterweisung "Gefahrstoffe"

Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen worden.

Gegenstand der Unterweisung waren Informationen

§ 14 Gefahrstoffverordnung, §§ 7, 14 BGV A 1

Über die Betriebsanweisung(en) bin ich ausführlich unterrichtet worden (mindestens jährlich):