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Anlage 5 zu TRGS 553

Betriebsanweisung und Unterweisung Holzstaub


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Unterweisung "Gefahrstoffe"

Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen worden.

Gegenstand der Unterweisung waren Informationen

  • über Hygienevorschriften,
  • über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Holzstaubexposition zu vermeiden sind,
  • zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.

§ 14 Gefahrstoffverordnung, §§ 7, 14 BGV A 1

Über die Betriebsanweisung(en) bin ich ausführlich unterrichtet worden (mindestens jährlich):


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