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Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 555
Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
Ausgabe Februar 2017*)
(GMBl 2017 Nr. 15 vom 20. April 2017, S. 275)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und
Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der
Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der
Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit
mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
*) Hinweis: Die TRGS wurde redaktionell an EU-Recht und die GefStoffV angepasst. Inhaltliche Änderungen sind u. a.
- im Abschnitt 3 Betriebsanweisung der Hinweis, dass die Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen sind, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache; die Klarstellung, dass sofern noch Gebinde mit "alter" Kennzeichnung verwendet werden (im Einklang mit TRGS 201) Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden können; der Hinweis, dass bei der Übernahme von Informationen für eine Betriebsanweisungen aus einem Sicherheitsdatenblatt, dieses zuvor auf unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüft werden muss,
- im Abschnitt 5 Unterweisung der Hinweis, dass beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen müssen; die Ergänzungen zur Wunschvorsorge, speziell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss,
- im Abschnitt 6 Zusätzliche Informationspflichten (krebserzeugenden Gefahrstoffen) die Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.