(1) Die TRGS 557 gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, nachfolgend als Dioxine bezeichnet, enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
(2) Bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie unfallartigen Ereignissen, wie z.B. Bränden, sind zusätzlich die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen" und der Leitfaden VdS 2357 "Richtlinien zur Brandschadensanierung" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [1] heranzuziehen.