(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Dioxinen oder bei Tätigkeiten, bei denen Dioxine entstehen oder freigesetzt werden, arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten. Zu dieser Beratung gehört die Aufklärung über mögliche Gesundheitsgefahren und die Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Dabei sind bei komplexen Gefahrstoffgemischen, wie sie Filterstäube darstellen, alle gefahrstoffspezifischen Gefahren darzustellen. Der jeweilige Untersuchungsumfang und die Möglichkeiten der diagnostischen Aussage sind darzustellen. Das Angebot der Untersuchung ist möglichst im Rahmen der Unterweisung zu unterbreiten.
(2) Zu veranlassen hat der Arbeitgeber Untersuchungen nach § 16 Abs. 1 GefStoffV, wenn
(3) Ein Angebot nach § 16 Abs. 3 GefStoffV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu unterbreiten
(4) Liegt der Gehalt für 2,3,7,8-TCDD im Arbeitsstoff oberhalb von 2 µg/kg finden Tätigkeiten mit einer krebserzeugenden Zubereitung statt.
(5) Sofern Dioxine in komplexen Gefahrstoffgemischen vorkommen, sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ggf. weitere Untersuchungen nach den Vorgaben des Anhang V GefStoffV zu veranlassen oder anzubieten. Wenn Atemschutz erforderlich ist, ergeben sich weitere Untersuchungsverpflichtungen.
(6) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV sind auch nach Beendigung der Beschäftigung mit diesen Stoffen Nachuntersuchungen anzubieten.
(7) Der Arbeitsmediziner sollte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Pflicht- und Angebotsuntersuchungen werden auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Der Arbeitsmediziner entscheidet über den erforderlichen Untersuchungsumfang.
(8) Anforderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die sich aus weiteren Stoffen in der Zubereitung ergeben, bleiben unberührt.