(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten und Verfahren, bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe als Schwebstaub auftreten können (Stäube, Rauche).
(2) Die TRGS gilt nicht für Flüssigaerosole und gasförmige Stoffe, da derzeit keine Abscheider bekannt sind, die diese Stoffe nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen abscheiden.
(3) Die TRGS gilt nicht für raumlufttechnische Anlagen, Schutzbelüftungsanlagen im Sinne der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" und "Luftreiniger".
(4) Diese TRGS enthält grundsätzliche Anforderungen an die Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen. In stoffspezifischen TRGS können abweichende Festlegungen getroffen sein. Es gelten dann ausschließlich die in den stoffspezifischen TRGS genannten Festlegungen.