(1) Die Ermittlung von Möglichkeiten einer Substitution ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1 GefStoffV. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen es zu einer Gefährdung kommen kann, immer zu prüfen, ob es Möglichkeiten der Substitution gibt.
(2) Informationsquellen für die Ermittlung von Möglichkeiten einer Substitution sind im Folgenden aufgelistet (genauere Angaben und Fundstellen siehe Literaturhinweise):
a) | DGUV-Informationen mit Aussagen zur Substitution, |
b) | Informationssysteme, z. B. WINGIS (s. dort Produkt-Codes) und Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger und der Länder, |
c) | weitere Branchenregelungen von Verbänden und Unfallversicherungsträgern (UVT) z. B. Datenbank für zulässige Wasch- und Reinigungsmittel im Offsetdruck |
(3) Zur Ermittlung der Möglichkeiten der Substitution hat der Arbeitgeber TRGS, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen und Sicherheitsdatenblätter zu prüfen. Insbesondere soll er auch im Rahmen der Beschaffung von Gefahrstoffen den Lieferanten nach weniger gefährlichen Lösungen befragen. Zur Vorbereitung weitreichender Entscheidungen können vertiefte Recherchen/Prüfungen unter zusätzlicher Nutzung der oben genannten Quellen erforderlich sein. Weitreichende Entscheidungen sind notwendig bei